BedGgstV · Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV Art. 5Verbotene Verfahren
Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden.
BedGgstV · Bedarfsgegenständeverordnung
Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden.