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3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG Art. 1Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung des Eigentums und des Vermögens

1. Besondere Anspruchsvoraussetzungen

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Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.