3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG Art. 10Zusätzliches Darlehen
a) Darlehen
Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.
3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
a) Darlehen
Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.