3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG Art. 19Weiterleistung der Kapitalentschädigung
b) Kapitalentschädigung
Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.