3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG Art. 32Berücksichtigung anderweitigen Einkommens
b) Kapitalentschädigung
Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.