BehAktÜbV · Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren BehAktÜbV Art. 5Inkrafttreten Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 4 Inhoud