BeherbStatG · Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr
BeherbStatG Art. 5Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: 1.
Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebs,
2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.