BergArbWoFöG · Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöG Art. 9Einzelne Wohnräume
Erster Teil Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe
Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.