BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
BeschV Art. 27Grenzgängerbeschäftigung
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.