BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
BeschV Art. 31Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.