2. BesVNG Art. 15Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse
Art IX
Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.