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BetonFBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

BetonFBAusbV Art. 16Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

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(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

2.

Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

3.

Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

4.

Betonprüfungen zu beschreiben und

5.

Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.