BetrAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrAVG Art. 28
Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.