BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG Art. 32Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.