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BewG · Bewertungsgesetz

BewG Art. 3Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften

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Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.