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BewG§90DV · Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

BewG§90DV Art. 2

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

Grundstücksart und Grundstücksgruppe

Wertzahl in v.H.

A.

Geschäftsgrundstücke

1.

Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM

Altbauten

70

Neubauten

75

Nachkriegsbauten

80

mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM

Altbauten

70

Neubauten

75

Nachkriegsbauten

75

mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM

70

2.

Lagerhäuser

80

3.

Warenhäuser

Altbauten

75

Neubauten

80

Nachkriegsbauten

85

4.

Hotels und Kinderheime

Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind

65

übrige Betriebe

70

5.

Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen

60

6.

Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen

50

7.

Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen

50

8.

Geld- und Kreditinstitute

Altbauten

60

Neubauten

65

Nachkriegsbauten

75

9.

Lichtspielhäuser und Theater

in Gemeinden bis 10.000 Einwohner

60

in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner

65

in Gemeinden über 100.000 Einwohner

60

10.

übrige Geschäftsgrundstücke

Altbauten

70

Neubauten

75

Nachkriegsbauten

80

B.

Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke

Altbauten

70

Neubauten

75

Nachkriegsbauten

80

C.

Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser

Altbauten

60

Neubauten

65

Nachkriegsbauten

75

D.

Sonstige bebaute Grundstücke

Altbauten

60

Neubauten

70

Nachkriegsbauten

75

(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für 1.

Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,

2.

Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,

3.

Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

(5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.