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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 104Geschäftsunfähigkeit

Titel 1 Geschäftsfähigkeit

Van krachtOfficiële tekst

Geschäftsunfähig ist: 1.

wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2.

wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.