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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1127Erstreckung auf die Versicherungsforderung

Titel 1 Hypothek

Van krachtOfficiële tekst

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.