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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1413Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.