BGB Art. 1997Hemmung des Fristablaufs
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.