BGB Art. 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.