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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

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Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.