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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2033Verfügungsrecht des Miterben

Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.