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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2128Sicherheitsleistung

Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.