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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2134Eigennützige Verwendung

Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

Van krachtOfficiële tekst

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.