BGB Art. 2160Vorversterben des Bedachten
Titel 4 Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Titel 4 Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.