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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Titel 4 Vermächtnis

Van krachtOfficiële tekst

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.