BGB Art. 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.