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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Abschnitt 4 Erbvertrag

Van krachtOfficiële tekst

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.