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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 236Buchforderungen

Abschnitt 7 Sicherheitsleistung

Van krachtOfficiële tekst

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.