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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 239Bürge

Abschnitt 7 Sicherheitsleistung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.