BGB Art. 35Sonderrechte
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.