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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 385Freihändiger Verkauf

Titel 2 Hinterlegung

Van krachtOfficiële tekst

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.