BGB Art. 412Gesetzlicher Forderungsübergang
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.