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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 435Rechtsmangel

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.