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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 448Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.