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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 472Mehrere Vorkaufsberechtigte

Kapitel 3 Vorkauf

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Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.