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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 59Anmeldung zur Eintragung

Kapitel 2 Eingetragene Vereine

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.