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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 655Herabsetzung des Maklerlohns

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.