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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 657Bindendes Versprechen

Titel 11 Auslobung

Van krachtOfficiële tekst

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.