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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

Untertitel 1 Auftrag

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.