BGB Art. 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.