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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 694Schadensersatzpflicht des Hinterlegers

Titel 14 Verwahrung

Van krachtOfficiële tekst

Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.