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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 744Gemeinschaftliche Verwaltung

Titel 17 Gemeinschaft

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.