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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 796Einwendungen des Ausstellers

Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber

Van krachtOfficiële tekst

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.