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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 856Beendigung des Besitzes

Abschnitt 1 Besitz

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.