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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 874Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

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Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.