BGB Art. 877Rechtsänderungen
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.