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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Van krachtOfficiële tekst

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.