BGB Art. 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.